Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

wer die Berufsausbildung für seine Kinder plant, orientiert sich in erster Linie an den beruflichen Aspekten, aber auch steuerliche Überlegungen können von Bedeutung sein. Das Steuerrecht unterscheidet zwischen der erstmaligen und einer zweiten oder weiterführenden Berufsausbildung. Sofern für das Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. Freibetrag besteht, wird ein Erststudium der erstmaligen Berufsausbildung gleichgestellt. Die Kosten sind steuerlich weder für das Kind noch für die Eltern steuerlich abziehbar. Abziehbar sind Kosten für eine zweite Berufsausbildung oder ein Fortbildung, jedoch muss diese eine Vollzeitausbildung von mindestens zwölf Monaten sein und es muss eine Abschlussprüfung abgelegt werden. Die Kosten können je nach Sachverhalt Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben sein. Die Auswirkungen sind in der Abzugshöhe unterschiedlich, so dass in jedem Fall bei der Planung der Rat Ihres steuerlichen Beraters eingeholt werden sollte.

Wir weisen auf unsere beigefügte Sonderausgabe zu steuersparenden Gehaltsextras hin. Diese zeigt Ihnen interessante Vergütungsbestandteile und was bei deren Implementierung beachtet werden sollte. Aufgeführt sind z.B. folgende Arbeitgeberleistungen:

  • Jobticket,
  • Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte,
  • Unentgeltliche Parkplatzgestellung.

Übrigens: Wieviel Menschen setzen ihre Gesundheit daran, viel Geld zu verdienen und müssen dann ihr ganzes Geld dransetzen, wieder gesund zu werden.

Köln, im Juni 2019
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter