Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

für die Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen wurde wieder der Bundesfinanzhof bemüht, vgl. Sie den weiteren Inhalt unseres Rundschreibens. Wir nehmen dies zum Anlass, Sie nochmals auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme dieser Vergünstigung hinzuweisen.

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen im Privathaushalt werden vom Finanzamt mit einem 20 %-igen Steuerbonus gefördert. Der Vorteil wird sowohl Mietern als auch Eigentümern gewährt. Anerkannt werden beispielsweise die Lohnkosten für Schornsteinfeger, Hausmeister, Putzkräfte und Wachdienste. Zu den üblichen haushaltsnahen Arbeiten zählen Treppenhausreinigung, Rasenmähen, Heckeschneiden, Winter- und Ablesedienste sowie die Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern, Rauchmeldern und Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen. Auch Umzugsdienstleistungen und Handwerkereinsätze (z.B. Malerarbeiten) lassen sich steuerlich geltend machen. Material- und Verbrauchskosten erkennt das Finanzamt allerdings nicht an.

Damit Mieter begünstigte Kosten steuerlich abziehen können, die sie über die Nebenkosten getragen haben, sollten sie ihre Nebenkostenabrechnungen auf absetzbare Positionen durchforsten. Neben den darin ausgewiesenen begünstigten Dienstleistungen können Mieter zusätzlich Arbeiten absetzen, die sie selbst beauftragt haben (z.B. Lohnkosten für einen Kücheneinbau).

Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 € pro Jahr an, haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 € jährlich absetzbar. Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 € pro Jahr absetzen. Die entsprechenden Rechnungen und Kontoauszüge müssen dem Finanzamt nicht direkt mit der Einkommensteuererklärung vorgelegt werden. Es genügt, wenn man sie zu Hause vorhält. Sofern Mieter haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen nicht in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen, weil ihnen noch die Nebenkostenabrechnung des Vermieters fehlt, können sie nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids Einspruch einlegen und die Kosten geltend machen. Ist die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen und wurde die Nebenkostenabrechnung erst nach Bescheiderlass ausgestellt, kann beim Finanzamt eine Änderung aufgrund sogenannter „neuer Tatsachen“ beantragt werden, um die Kosten noch zu berücksichtigen.

Übrigens: Sommer ist die Zeit, in der es zu heiß ist, um das zu tun, wozu es im Winter zu kalt war.

Wir wünschen Ihnen im Juli viel Sonnenschein und einen erholsamen Urlaub.

Köln, im Juli 2018
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter