Sehr geehrte Damen und Herren,

Reisekosten gehören zu den Betriebsausgaben, wenn sie durch den Betrieb eines Unternehmers veranlasst sind. Sind die Kosten durch ein Arbeitsverhältnis bedingt, kommt ein Abzug als Werbungskosten in Betracht. Ersetzt der Arbeitgeber Reisekosten, sind die Leistungen in bestimmten Grenzen steuerfrei. Reisen zur Betreuung von Immobilien stellen Werbungskosten bei Vermietungseinkünften dar. Zu den Reisekosten gehören die Aufwendungen für Fahrten, Verpflegung und Übernachtung sowie die Reisenebenkosten.

Aus Rechnungen über betriebliche Reisekosten ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug zulässig, sofern der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze tätigt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eingangsrechnungen auf den Unternehmer lauten.

Eine Geschäftsreise unternimmt auch ein selbstständiger Handelsvertreter, der Kunden besucht oder ein Freiberufler, der auswärts Mandanten berät sowie Gerichts- und andere Termine wahrnimmt.

Die Tatsache, dass eine Geschäftsreise unternommen wurde, muss dokumentiert werden, z. B. durch ein Fahrtenbuch, die Hotelrechnung, eine Tankstellenquittung oder durch Korrespondenz. Dem Steuerpflichtigen obliegt es, die objektiven Umstände für die betriebliche Veranlassung der Reise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Bei einem Arbeitnehmer wird eine berufliche Veranlassung u. a. bejaht, wenn die Reise auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt, sei es der Besuch eines Kunden oder die Teilnahme an einer Fachmesse. Weitere Beispiele für einen beruflichen Anlass eines Arbeitnehmers sind

  • Fahrten zu Vorstellungsgesprächen oder
  • zu einer angeordneten Studienveranstaltung.

Ein Vollabzug der Kosten ist auch dann noch möglich, wenn eine private Mitveranlassung der Reise besteht, die jedoch nur untergeordnete Bedeutung hat (10 %-Grenze). Andererseits scheidet bei einer untergeordneten betrieblichen oder beruflichen Mitveranlassung ein Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang aus.

Wollen Sie mehr zum Thema Reisekosten wissen, sprechen Sie uns an.

Übrigens: Warme Getränke an heißen Tagen wurde empfohlen. Dass man in der Sonne nach fünf Irish-Coffee vom Stuhl kippt, wurde nicht erwähnt.

Genießen Sie diesen Monat bei Sonne, Strand und Meer so richtig.

Köln, im August 2019
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter