Sehr geehrte Damen und Herren,

nach deutschem Recht können Eheleute grundsätzlich zwischen drei Güterständen wählen. Neben dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind dies die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Der einzige „richtige“ Güterstand ist aber grundsätzlich die – ggf. modifizierte – Zugewinngemeinschaft. Dies gilt insbesondere unter erbschafts- und schenkungssteuerlichen Gesichtspunkten, weil das, was einem Ehegatten als güterrechtlicher Zugewinnausgleichsanspruch zusteht bzw. zustehen könnte, nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Achtung: Bei der Zugewinngemeinschaft besteht – trotz vielfacher falscher Annahmen – kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Vielmehr sind und bleiben die Vermögensmassen von Ehemann und Ehefrau rechtlich vollständig getrennt. Ein Wechsel des Güterstandes z.B. von Zugewinngemeinschaft in Gütertrennung ist während des Bestehens der Ehe jederzeitig durch Ehevertrag möglich, mit der Folge, dass eine Zugewinnausgleichsforderung für einen der Ehegatten entsteht. Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich bietet sich insbesondere dann an, wenn das Vermögen unter den Ehegatten einseitig verteilt ist und aus diesem Grunde keine lebzeitigen Schenkungen des weniger vermögenden Ehegatten an die Kinder möglich sind. Der lebzeitige Zugewinnausgleich kann auch eine Chance bilden, in der Vergangenheit erfolgte schenkungssteuerpflichtigen Zuwendungen zwischen den Ehegatten nachträglich steuerfrei zu stellen. Ein Bedarf hierfür besteht öfter als vermutet, da auch Zuwendungen unter Ehegatten bei Überschreiten des persönlichen Freibetrages (T€ 500 in zehn Jahren) schenkungssteuer- und anzeigepflichtig sind. Beachtet man die Spielregeln, bietet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ideale Möglichkeiten, Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten erbschaft- bzw. schenkungssteuerfrei zu gestalten.

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Übrigens: „Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.“ (Kurt Tucholsky)

Wir wünschen Ihnen einen schönen Ferienmonat.

Köln, im August 2018
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter