Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrter Leser,

Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2018/2019 können aus bestimmten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse machen. Und zwar, ohne dass Sie es bemerkt haben.

Das Recht der geringfügig Beschäftigten bzw. Minijobverhältnisse hat sich als solches zum 01. Januar 2019 nicht geändert. Grundsätzliche Änderungen ergeben sich jedoch beim Mindestlohn und bei der Abrufarbeit. Beides kann Auswirkungen auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse haben.

  • Der seit dem 01.01.2019 auf 9,19 € gestiegene Mindestlohn senkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobs nach unten ab. Nun sind nur noch 48 Stunden mindestlohnkonform möglich, sonst wird die Geringverdienergrenze überschritten.
  • Das Recht der Abrufarbeit nach dem TzBfG wurde geändert. Werden keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gelten seit dem 01.01.2019 als gesetzliche Vermutung zur Arbeitszeit 20 Stunden als vereinbart. Dadurch wird die Geringverdienergrenze von 450,00 € überschritten, Sozialversicherungspflicht tritt ein.

Beachten Sie: Gibt es keine eindeutigen schriftlich fixierten Vertragsregelungen, wird die gesetzliche Vermutung angewendet. Sie sollten die Minijobverträge mit Ihren Mitarbeitern unbedingt prüfen.

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stück nicht genommen hat. Grundsätzlich haben auch geringfügig Beschäftigte bzw. Tätige in Minijobverhältnissen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Urlaubsfall. Wurde diesen Beschäftigten kein „bezahlter Urlaub“ gewährt, können sie eine Ausgleichszahlung fordern. Diese unterliegt – unabhängig von der tatsächlichen Geltendmachung oder Auszahlung – in vollem Umfang der Sozialversicherung. Dadurch kann die 450-€-Grenze sehr schnell überschritten werden.

Übrigens: Kommt im April die Sommerzeit, bleibt´s länger hell für Schwarzarbeit.

Wir wünschen Ihnen einen wunderschönen Monat April. April ist, wenn die fallenden Blütenblätter sich mit Schneegestöber vermischen.

Köln, im April 2019
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter