Sehr geehrte Damen und Herren,

herzlich willkommen zum Studium unserer neuen Ausgabe „Aktuelles aus Gesetzgebung und Rechtsprechung“. In Sachen „Corona“ sind wir es gewohnt, dass die Länder die vom Bund getroffenen Maßnahmen meist nicht wie geplant umsetzen und selbst innerhalb der Länder gibt es keine einheitliche Linie. So gibt es länderspezifische Vorgaben bis zu welchem Zeitpunkt die technischen Sicherheitseinrichtungen für Kassensysteme installiert sein müssen. Hier in NRW wurde die Frist für die technische Umstellung nochmals bis zum 31.03.2021 verlängert.

Seit dem 01.01.2020 besteht bei Bargeschäften eine „Belegausgabepflicht“; der Beleg muss dem Kunden allerdings lediglich angeboten werden und der Kunde hat das Recht, den Beleg abzulehnen. Es besteht also keine Verpflichtung zur Mitnahme. Eine Vermüllung durch nicht mitgenommene und entsorgte Belege ist nicht ausgeschlossen. Die Finanzbehörden können Unternehmer bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien. Die Befreiung setzt voraus, dass durch die Unterdrückung der Belegausgabe die Funktion der zertifizierten Kasse nicht eingeschränkt wird. Sie sollten ggf. mit Ihrem Kassenkundendienst sprechen.

Übrigens: Relativität kurz erklärt: Die Kneipe ist 10 Gehminuten von meinem Haus entfernt. Mein Haus ist aber 60 Gehminuten von der Kneipe entfernt.

Bleiben Sie informiert, interessiert sowie gesund und genießen Sie die letzten Sommerwochen.

Köln, im August 2020
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter