{"id":2595,"date":"2024-06-27T13:53:42","date_gmt":"2024-06-27T11:53:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/?p=2595"},"modified":"2024-06-27T13:53:42","modified_gmt":"2024-06-27T11:53:42","slug":"fuer-arbeitgeber-betriebsveranstaltungen-zwei-wichtige-urteile-zur-lohnsteuerpauschalierung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/fuer-arbeitgeber-betriebsveranstaltungen-zwei-wichtige-urteile-zur-lohnsteuerpauschalierung\/","title":{"rendered":"F\u00fcr Arbeitgeber: Betriebsveranstaltungen: Zwei wichtige Urteile zur Lohnsteuerpauschalierung"},"content":{"rendered":"<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist <strong>die pauschale Besteuerung<\/strong> (Steuersatz i. H. von 25 %) <strong>f\u00fcr Betriebsveranstaltungen<\/strong> auch zul\u00e4ssig f\u00fcr Veranstaltungen, die <strong>nicht allen Betriebsangeh\u00f6rigen<\/strong> offenstehen. Nicht so erfreulich ist dagegen ein Urteil des Bundessozialgerichts, wonach<strong> die versp\u00e4tete Pauschalbesteuerung<\/strong> <strong>nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung<\/strong> f\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund <\/strong><\/p>\n<p>Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anl\u00e4sslich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter <strong>(Betriebsveranstaltung) <\/strong>f\u00fchren zu Arbeitslohn. Dies ist in \u00a7\u00a019 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.<\/p>\n<p>Soweit solche Zuwendungen den <strong>Betrag von 110 EUR <\/strong>je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht \u00fcbersteigen, geh\u00f6ren sie jedoch nicht zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, wenn die Teilnahme <strong>allen Angeh\u00f6rigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. <\/strong>Dies gilt <strong>f\u00fcr bis zu zwei Betriebsveranstaltungen j\u00e4hrlich <\/strong>(\u00a7\u00a019 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 und S. 4 EStG).<\/p>\n<p><strong>Urteil des Bundesfinanzhofs <\/strong><\/p>\n<p>Ungekl\u00e4rt war bislang die Frage, ob <strong>eine \u201eBetriebsveranstaltung\u201c<\/strong> auch <strong>bei einem geschlossenen Kreis<\/strong> (beispielsweise Vorstands- und F\u00fchrungskr\u00e4ftefeiern) vorliegt.<\/p>\n<p><strong>Beachten Sie: <\/strong>Dann kann zwar <strong>kein Freibetrag i. H. von 110 EUR<\/strong> gew\u00e4hrt werden, aber es w\u00e4re <strong>eine Lohnsteuerpauschalierung <\/strong>nach \u00a7 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG <strong>mit 25\u00a0% m\u00f6glich<\/strong>.<\/p>\n<p>Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (im Gegensatz zur Vorinstanz) nun <strong>zugunsten der Steuerpflichtigen<\/strong> entschieden. Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden <strong>Definition in \u00a7 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG<\/strong> kann <strong>eine Betriebsveranstaltung<\/strong> auch dann vorliegen, wenn sie <strong>nicht allen Angeh\u00f6rigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. <\/strong>Und da diese Definition <strong>dem Tatbestandsmerkmal \u201eBetriebsveranstaltung\u201c in \u00a7 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG <\/strong>entspricht, ist<strong> eine pauschale Besteuerung m\u00f6glich. <\/strong><\/p>\n<p><strong>Urteil des Bundessozialgerichts <\/strong><\/p>\n<p>Im Streitfall des Bundessozialgerichts ging es auch um Betriebsveranstaltungen \u2013 und zwar um die Frage, welche Folgen <strong>eine versp\u00e4tete Lohnsteuerpauschalierung f\u00fcr die Sozialversicherung hat. <\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Unternehmen feierte mit seinen Besch\u00e4ftigten am 5.9.2015 ein Firmenjubil\u00e4um. Am 31.3.2016 zahlte es f\u00fcr September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 EUR die f\u00fcr 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebspr\u00fcfung forderte der Rentenversicherungstr\u00e4ger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge und Umlagen in H\u00f6he von rund 60.000 EUR nach \u2013 und zwar zu Recht, wie das Bundessozialgericht entschieden hat (die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben).<\/p>\n<p>Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Besch\u00e4ftigten f\u00fcr eine betriebliche Jubil\u00e4umsfeier sind <strong>als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig,<\/strong> wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern <strong>erst erheblich sp\u00e4ter pauschal versteuert werden.<\/strong><\/p>\n<p>Es kommt entscheidend darauf an, dass <strong>die pauschale Besteuerung \u201emit der Entgeltabrechnung f\u00fcr den jeweiligen Abrechnungszeitraum\u201c erfolgt.<\/strong> Dies w\u00e4re im konkreten Fall die Entgeltabrechnung f\u00fcr September 2015 gewesen. Tats\u00e4chlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende M\u00e4rz 2016 durchgef\u00fchrt und damit <strong>sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung f\u00fcr das Vorjahr \u00fcbermittelt werden musste.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Merke: <\/strong>Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten im Besprechungsergebnis vom 20.4.2016 (TOP 5) die Auffassung, dass eine nachtr\u00e4gliche Pauschalbesteuerung nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung geltend gemacht werden kann, also l\u00e4ngstens bis zum 28.2. des Folgejahrs. Dem hat sich das Bundessozialgericht nun im Ergebnis angeschlossen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Quelle: <\/strong>BFH-Urteil vom 27.3.2024, Az. VI R 5\/22, unter <u>www.iww.de<\/u>, Abruf-Nr. 241427; BSG-Urteil vom 23.4.2024, Az. B 12 BA 3\/22 R, unter <u>www.iww.de<\/u>, Abruf-Nr. 241172, BSG, PM Nr. 15\/24 vom 23.4.2024; Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 20.4.2016, TOP 5, unter <u>www.iww.de<\/u>, Abruf-Nr. 230282<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die pauschale Besteuerung (Steuersatz i. H. von 25 %) f\u00fcr Betriebsveranstaltungen auch zul\u00e4ssig f\u00fcr Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangeh\u00f6rigen offenstehen. 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