{"id":2476,"date":"2024-02-01T12:53:30","date_gmt":"2024-02-01T11:53:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/?p=2476"},"modified":"2024-02-01T12:53:30","modified_gmt":"2024-02-01T11:53:30","slug":"fuer-alle-steuerpflichtigen-schulgeld-beitrag-an-schulfoerderverein-kann-zum-sonderausgabenabzug-berechtigen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/fuer-alle-steuerpflichtigen-schulgeld-beitrag-an-schulfoerderverein-kann-zum-sonderausgabenabzug-berechtigen\/","title":{"rendered":"F\u00fcr alle Steuerpflichtigen: Schulgeld: Beitrag an Schulf\u00f6rderverein kann zum Sonderausgabenabzug berechtigen"},"content":{"rendered":"<p>Finanziert eine <strong>anerkannte Ersatzschule in freier Tr\u00e4gerschaft<\/strong> den Schulbetrieb aus Mitteln, die der <strong>Schulf\u00f6rderverein aus Mitgliedsbeitr\u00e4gen <\/strong>einnimmt, droht Eltern ein steuerlicher Nachteil. Weil die Beitr\u00e4ge <strong>\u201everdeckte\u201c Schulgeldzahlungen <\/strong>darstellen, stellen sie <strong>keine Spenden<\/strong> dar. Weil sie aber nicht als Schulgeld an die Schule flie\u00dfen, ist <strong>auch der Sonderausgabenabzug <\/strong>nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) <strong>gef\u00e4hrdet<\/strong>. Das Finanzgericht M\u00fcnster hat in einem Urteil nun <strong>zugunsten der Eltern<\/strong> entschieden und <strong>die F\u00f6rderbeitr\u00e4ge als Schulgeld anerkannt.<\/strong> Da <strong>die Revision anh\u00e4ngig<\/strong> ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund: <\/strong>Eltern k\u00f6nnen unter gewissen Voraussetzungen <strong>30 % des Entgelts (h\u00f6chstens aber 5.000 EUR)<\/strong> f\u00fcr den <strong>Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben<\/strong> nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG absetzen. Nicht beg\u00fcnstigt sind Aufwendungen f\u00fcr Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Tr\u00e4gerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr 2019 zahlten die Eltern insgesamt 1.000 EUR an den als gemeinn\u00fctzig anerkannten F\u00f6rderverein der Schule. Nach dessen Satzung f\u00f6rderte der Verein die Lehrt\u00e4tigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterst\u00fctzung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften.<\/p>\n<p>Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der F\u00f6rderverein insgesamt<br \/>\n37.500 EUR. Er selbst f\u00fchrte 43.500 EUR an die Stiftung ab. Diese \u00fcberwies mindestens<br \/>\n54.000 EUR zur Finanzierung des Schultr\u00e4gereigenanteils (insgesamt 87.000 EUR) an die Schule.<\/p>\n<p>In ihrer Steuererkl\u00e4rung machten die Eltern die Zahlungen (1.000 EUR) als Schulgelder geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des F\u00f6rdervereins nicht f\u00fcr den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren.<\/p>\n<p><strong>Der Begriff des Entgelts<\/strong> ist, so das Finanzgericht M\u00fcnster in seiner Urteilsbegr\u00fcndung, in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht n\u00e4her definiert. Verstanden wird darunter das <strong>von den Eltern zu entrichtende Schulgeld f\u00fcr den Schulbesuch der Kinder,<\/strong> wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt. Es muss sich um <strong>die Kosten f\u00fcr den normalen Schulbetrieb<\/strong> handeln, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der \u00f6ffentlichen Hand getragen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster stellte <strong>eine wirtschaftliche Betrachtung an. <\/strong>Es kommt darauf an, dass die entsprechenden Leistungen der Eltern eine Gegenleistung f\u00fcr den Schulbesuch des Kindes sind. Deshalb waren hier <strong>die F\u00f6rderbeitr\u00e4ge ein Schulgeld. <\/strong>Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung wurden sie n\u00e4mlich gezahlt, um den Schultr\u00e4gereigenanteil zu finanzieren.<strong> Die Beitr\u00e4ge gingen vollumf\u00e4nglich an den Schultr\u00e4ger<\/strong> und reichten nicht aus, um den Schultr\u00e4gereigenanteil zu decken. Damit wurden <strong>die Beitr\u00e4ge rechnerisch vollst\u00e4ndig f\u00fcr den laufenden Schulbetrieb verwendet. <\/strong><\/p>\n<p><strong>Beachten Sie: <\/strong>Es kommt nach Meinung des Finanzgerichts nicht darauf an, ob <strong>die Satzung des F\u00f6rdervereins <\/strong>eine Bestimmung enth\u00e4lt, die eine Verwendung der Mittel <strong>ausschlie\u00dflich f\u00fcr den normalen Schulbetrieb<\/strong> vorsieht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Quelle: <\/strong>FG M\u00fcnster, Urteil vom 25.10.2023, Az. 13 K 841\/21 E, Rev. BFH Az. X R 27\/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238778<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanziert eine anerkannte Ersatzschule in freier Tr\u00e4gerschaft den Schulbetrieb aus Mitteln, die der Schulf\u00f6rderverein aus Mitgliedsbeitr\u00e4gen einnimmt, droht Eltern ein steuerlicher Nachteil. Weil die Beitr\u00e4ge \u201everdeckte\u201c Schulgeldzahlungen darstellen, stellen sie keine Spenden dar. 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