{"id":1390,"date":"2020-10-31T13:16:19","date_gmt":"2020-10-31T12:16:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/?p=1390"},"modified":"2020-10-31T13:16:19","modified_gmt":"2020-10-31T12:16:19","slug":"fuer-alle-steuerpflichtigen-unterhaltshoechstbetrag-fuer-kinder-keine-kuerzung-trotz-haushaltsgemeinschaft-mit-dem-lebensgefaehrten","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/fuer-alle-steuerpflichtigen-unterhaltshoechstbetrag-fuer-kinder-keine-kuerzung-trotz-haushaltsgemeinschaft-mit-dem-lebensgefaehrten\/","title":{"rendered":"F\u00fcr alle Steuerpflichtigen; Unterhaltsh\u00f6chstbetrag f\u00fcr Kinder: Keine K\u00fcrzung trotz Haushaltsgemeinschaft mit dem Lebensgef\u00e4hrten"},"content":{"rendered":"<p>Leistungen von Eltern f\u00fcr den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, f\u00fcr das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen H\u00f6chstbetr\u00e4ge als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgef\u00e4hrten, der \u00fcber ausreichendes Einkommen verf\u00fcgt, in einem gemeinsamen Haushalt, ist der H\u00f6chstbetrag nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><br \/>\nDer Unterhaltsh\u00f6chstbetrag f\u00fcr 2020 betr\u00e4gt 9.408 EUR zuz\u00fcglich \u00fcbernommener Basisbeitr\u00e4ge der Kranken- und Pflegeversicherung.<\/p>\n<p>Anzurechnen sind jedoch die eigenen Eink\u00fcnfte oder Bez\u00fcge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR j\u00e4hrlich \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Zudem darf die unterhaltene Person nur ein geringes Verm\u00f6gen besitzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Verm\u00f6gen von mehr als 15.500 EUR grunds\u00e4tzlich sch\u00e4dlich (ein angemessenes Hausgrundst\u00fcck bleibt jedoch au\u00dfen vor).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<br \/>\n<\/strong>Eltern machten Unterhaltsaufwendungen f\u00fcr ihre studierende Tochter (T), die mit ihrem Lebensgef\u00e4hrten (LG) in einer gemeinsamen Wohnung lebte, steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nur zur H\u00e4lfte an, da auch der LG wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der T beigetragen habe \u2013 allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Sachsen und letztlich auch der Bundesfinanzhof entschieden.<\/p>\n<p>Eine Aufteilung des Unterhaltsh\u00f6chstbetrags auf mehrere Personen kommt nur in Betracht, wenn jeder von ihnen gegen\u00fcber dem Unterhaltsempf\u00e4nger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder der Unterhaltsempf\u00e4nger einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei einer Unterhaltsgew\u00e4hrung durch mehrere Steuerpflichtige kein h\u00f6herer Betrag anerkannt wird als bei der Gew\u00e4hrung durch eine Einzelperson.<\/p>\n<p>Im Streitfall lagen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufteilung des H\u00f6chstbetrags nicht vor. Dabei stellte der Bundesfinanzhof u. a. darauf ab, dass zwischen den Partnern keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestand, die eine \u2013 der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende \u2013 konkrete Beistandsverpflichtung des LG f\u00fcr T h\u00e4tte begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Denn T war wegen ihrer eigenen Einnahmen und den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern nicht hilfsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Es lagen auch keine Unterhaltsleistungen des LG vor, die als den Unterhaltsh\u00f6chstbetrag mindernde eigene Bez\u00fcge der T h\u00e4tten angesetzt werden k\u00f6nnen. Denn LG hat an T keine Unterhaltszahlungen geleistet. Vielmehr haben LG und T die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur H\u00e4lfte getragen. T hatte die Miete f\u00fcr die gemeinsame Wohnung aus den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern bestritten. LG hatte einen entsprechenden Beitrag f\u00fcr die dar\u00fcber hinausgehenden Kosten des gemeinsamen Haushalts aufgewandt.<\/p>\n<p><strong>Beachten Sie:<\/strong> Unerheblich ist insoweit, dass LG die gemeinsame Wohnung angemietet hatte und damit alleiniger Schuldner des Vermieters war.<\/p>\n<p>Verf\u00fcgen unverheiratete Lebensgef\u00e4hrten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, jeweils \u00fcber ausk\u00f6mmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass sie sich einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gew\u00e4hren. Vielmehr kommt jeder f\u00fcr den eigenen Lebensunterhalt (durch die \u00dcbernahme der h\u00e4lftigen Haushaltskosten) auf. Woraus die \u201eeigenen\u201c finanziellen Mittel stammen, insbesondere ob es sich um (steuerbare) Eink\u00fcnfte, Bez\u00fcge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt, ist insoweit unerheblich.<\/p>\n<p>BFH-Urteil vom 28.4.2020, Az. VI R 43\/17, BFH, PM Nr. 37\/20 vom 3.9.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leistungen von Eltern f\u00fcr den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, f\u00fcr das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen H\u00f6chstbetr\u00e4ge als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen. 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