Übertragen Eltern ihren Kindern private Vermietungsobjekte gegen Versorgungsleistungen,
stellt sich u. a. die Frage, in welchem Umfang die gezahlten Versorgungsleistungen
abzugsfähig sind. In einer aktuellen Entscheidung hat sich nun der Bundesfinanzhof mit
diesem Thema beschäftigt.

Bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen können die
Versorgungsleistungen beim Zahlenden als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Der
Empfänger muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.

Dies gilt (wie der Bundesfinanzhof nun klarstellte) bei Übertragungen nach dem 31.12.2007
aber nur für Vermögen, das in § 10 Abs. 1a Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
abschließend aufgezählt ist. Danach gilt eine Begünstigung nur für Versorgungsleistungen im
Zusammenhang mit der Übertragung von Mitunternehmeranteilen, (Teil-)Betrieben und
bestimmten GmbH-Anteilen. Demzufolge ist insbesondere die Übertragung von
Immobilienvermögen nicht begünstigt.

Wird nicht begünstigtes Vermögen (im Streitfall ein vermietetes Mehrfamilienhaus)
übertragen, liegt eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor. Ein rein
unentgeltlicher Vorgang ist nicht gegeben.

Beachten Sie: Ob es sich um einen voll- oder um einen teilentgeltlichen Vorgang handelt,
hängt davon ab, ob sich Leistung und Gegenleistung einander gleichwertig gegenüberstehen.
Wird die Immobilie weiter vermietet, führen die wiederkehrenden Leistungen des
Übernehmers

• in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten (Werbungskosten über die Gebäude-
Abschreibung) und
• in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung.

Der Übergeber der Immobilie muss den Ertragsanteil als sonstige Einkünfte versteuern.
Sofern die Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG erfolgt, kommt auf ihn
ggf. auch noch die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgewinns zu.
Quelle: BFH-Urteil vom 29.9.2021, Az. IX R 11/19