Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

der geltende Mindestlohn erhöht sich ab dem 01. Oktober 2022 auf einen Bruttestundenlohn von 12 Euro. Daneben wurden Änderungen für geringfügige Beschäftigte ebenfalls zum 01.10.2022 vorgenommen.

Das monatliche Minijobgehalt wird durch die Anhebung des Mindestlohns auf monatllich 520 Euro erhöht. Die Geringfügigkeitsgrenze, also das maximal monatliche Entgelt eines Minijobbers wird neu definiert und berechnet, indem der gesetzliche Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird (also € 12 * 130 Tage je Vierteljahr : 3 = € 520). Erhöht sich zukünftig der Mindestlohn verändert sich die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze. Die bestehenden Arbeitsverträge müssen also nicht hinsichtlich der Arbeitszeiten angepasst werden.

Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist zukünftig nicht schädlich, wenn die Grenze innerhalb des Beschäftigungszeitjahres nicht mehr als zwei Kalendermonate bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (demnächst €  520) überschritten wird. Also: Bei unvorhersehbaren Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist auf Jahressicht ein maximales Gehalt bis zur Höhe des 14-Fachen der Minijobgrenze zulässig – ab Oktober 2022 also Höchsten 7.280 €.

Übrigens: Im Museum: Er schaut lange auf das Gemälde mit der Frau, deren Körper nur mit Blättern bedeckt ist. Sie: „ Auf was Wartest Du?“ Er: „Herbst.“

Der September erzählt vom Spätsommer und Herbstanfang, die milden Tage laden zum Wandern ein, genießen Sie die herrliche Stimmung. Wir wünschen Ihnen eine schöne Zeit.

 

Köln, im September 2022

Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter