Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

mit dem Start in den August stehen verschiedene gesetzliche Neuregelungen an. Zunächst ist die Neuregelung zu nennen des Zinssatzes der Vollverzinsung. Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlung- und Erstattungszinsen nach § 233 a AO rückwirkend ab dem 01. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (=1,8 % pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Veranlagungszeiträume evaluieren – spätestens also erstmals zum 01. Januar 2026. Der Bundesrat hat am 08.7.2022 diesem Gesetz zugestimmt.

Besonders relevant ist das neue Nachweisgesetz. Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und den Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Informationen betreffen Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, Fälligkeit, Art der Auszahlung, vereinbarte Arbeitszeiten und Ruhepausen sind dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Schriftform zur Verfügung zu stellen. Alle sonstigen relevanten Angaben zum Arbeitsverhältnis sind spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Bei einem Verstoß gegen die sich aus der neuen Fassung des Nachweisgesetzes ergebenden Pflichten, liegt eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit vor. Alles weitere dazu sollten Sie bei Bedarf bei Ihrem arbeitsrechtlichen Berater anfragen.

Übrigens: „Wenn Du denkst, Abenteuer seien gefährlich, versuche es mit Routine. Dies ist tödlich.“

August ist die Grenze zwischen Sommer und Herbst; er ist der schönste Monat, den wir kennen. Er ist die letzte Bastion des Sommers.

Wir wünschen Ihnen eine schöne Zeit im August 2022.

Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter