Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

die angekündigte Förderung der Digitalisierung wurde mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 IV C 3  S 2190/21/10002:013 umgesetzt. Für digitale Wirtschafts-güter wie Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware gilt deshalb eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr (§ 7 Abs. 1 EStG). Liest man zwischen den Zeilen, ergeben sich steuerlich höchst interessanten Gestaltungsmöglichkeiten.

Im vorgenannten BMF-Schreiben ist aufgeführt, welche Wirtschaftsgüter im Rahmen dieser Neuregelung als Computerhardware zu qualifizieren sind. Hierzu zählen: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Tablet-Computer, stationäre Workstation, mobile Workstation, Dockingstation, Externes Netzteil, Peripherie-Geräte wie Tastatur, Maus, Scanner, Testplatte, Beamer, Monitor und Drucker und vieles andere mehr.

Die kurze Nutzungsdauer kann auch für Wirtschaftsgüter, die nicht selbständig nutzungsfähig sind, in Anspruch genommen werden. Für Software gilt die neue einjährige Nutzungsdauer immer dann, wenn es sich bei der Software um eine Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und zur Datenverarbeitung handelt. Ebenso Anwenderprogramme des Systems zur Datenverarbeitung, Software für Warenwirtschaftssysteme u.ä. Diese neuen einjährigen Nutzungsdauern finden erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Das bedeutet im Klartext: Bei Anschaffung und Herstellung solcher Wirtschaftsgüter ab dem 01.01.2021 kann die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. Die Höhe der Anschaffungskosten ist für die Inanspruchnahme unerheblich.

Achtung: Die Grundsätze zur einjährigen Nutzungsdauer können jedoch auch auf den Restbuchwert von solchen Wirtschaftsgütern, die vor dem 01.01.2021 erworben und für die eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr angesetzt wurden, verwendet werden. Der Restbuchwert kann unabhängig von seiner Höhe im Jahr 2021 in voller Höhe abgeschrieben werden. Dies ist kein MUSS, Sie haben dazu ein Wahlrecht.

Übrigens: Was steht auf dem Grabstein eines Mathematikers? „Damit hatte er nicht gerechnet.“

Der Mai ist ein kategorischer Imperativ der Freude (Fr. Hebbel 1813-1863).

Wir wünschen Ihnen einen schönen erholsamen Mai 2021, bleiben Sie gesund.

Köln, im Mai 2021
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter