Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

der Bundesrat hat am 20.05.2022 dem 4. Corona Steuerhilfegesetz zugestimmt. Wir wollen Sie in Kurzform auf die, insbesondere Unternehmen betreffenden Änderungen und Verpflichtungen hinweisen:

  • Die Anhebung des Grundfreibetrages von bisher € 9.984 auf € 10.367 und die Anhebung des Arbeitnehmer Pauschbetrages von bislang € 1.000 auf € 1.200 rückwirkend zum 01.01.2022 wurden bei einigen Arbeitnehmern in den Monaten bis zur Änderung zu viel Steuern einbehalten. Der vom Arbeitgeber bisher vorgenommene Lohnsteuerabzug ist grundsätzlich zu korrigieren.
  • Die Steuerbefreiung für Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld wird bis zum 30.06.2022 verlängert.
  • Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird unbeschränkt Steuerpflichtigen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständiger Arbeit und unselbständiger Arbeit* erzielen, am 01.09.2022 eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von € 300 gewährt (*nur wenn ein steuerlich anzuerkennende Arbeitsverhältnis vorliegt). Die Energiepreispauschale ist – bis auf wenige Ausnahmen – durch den Arbeitgeber auszuzahlen. Bei Steuerpflichtigen mit den anderen Einkunftsarten wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.09.2022 entsprechend gemindert.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Für Kapitalanleger noch ein wichtiger Hinweis auf ein Urteil des FG Niedersachsen. Das Finanzgericht hält mit Beschluss vom 18.03.2022 die Abgeltungssteuer für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Beachten Sie die Möglichkeit von Rechtsänderungen bei Ihrer Ausschüttungspolitik.

Frage: “Ich installiere gerade das neue Windows-Update, was soll ich drücken?“ Antwort: „Am besten beide Daumen..“

Wir wünschen Ihnen einen schönen Monat Juni und einen tollen Sommer 2022.

Köln, im Juni 2022

Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter