Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

zur Stärkung der Binnennachfrage hat die Bundesregierung beschlossen, den normalen Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und den ermäßigten Satz von 7 % auf 5 % zu senken. Für die Anwendung der neuen Steuersätze ist allein maßgeblich, wann ein Umsatz (Leistung) ausgeführt wird; der Zeitpunkt der Stellung der Rechnung ist nicht maßgeblich. Alle Leistungen unterliegen dem jeweils gültigen Steuersatz ihres Ausführungszeitraums. Lieferungen gelten in dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber über die Sache wie ein Eigentümer verfügen kann (Verschaffung der Verfügungsmacht), als ausgeführt. Bei sonstigen Leistungen (Vermietung, Beratung, Leasing, Wartungen) ist der Zeitpunkt des Endes der Leistung maßgebend. Die Senkung des Steuersatzes ist mit Ausnahme von Umsätzen in der Gastronomie auf den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 beschränkt. Für die Gastronomie bestehen die Erleichterungen für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.6.2021.

Es gibt sicherlich Abgrenzungsprobleme z.B. bei Dauerleistungen, Anzahlungen, Teilleistungen etc. Man kann sicher sein: Berater, Gerichte und Rechtsanwälte werden ordentlich beschäftigt werden, im Einzelfall sollten Sie mit Ihrem Berater sprechen.

Übrigens: Es wird empfohlen, dass der gesunde Menschenverstand die beste Waffe gegen das Virus sei. Hoffentlich sind wir nicht alle verloren.

Genießen Sie den Sommer und bleiben Sie gesund.

Köln, im Juli 2020
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter