Sehr geehrte Damen und Herren,

der Trend von Finanz- und sonstigen Behörden hält an, uns Jahr für Jahr neue Pflichten aufzuerlegen. So wurden für die Einkommensteuererklärung mittlerweile 30 Anlagen kreiert und das geänderte Geldwäschegesetz verpflichtet nunmehr Unternehmen/Vereinigungen zu bestimmten Mitteilungen an das Transparenzregister. Diese Mitteilungspflichten bestehen u.a. für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, z.B. OHG, KG, UG, GmbH, AG, SE, KGaA, PartG. Eingetragene Vereine sind insoweit entlastet als sie selbst zumindest keine eigenen zusätzlichen Mitteilungen machen müssen, wenn sich die geforderten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins bereits aus dem Vereinsregister ergeben.

Einreichungsfristen bestehen in Abhängigkeit von der Rechtsform bis 31.03.2022 für AG, SE, KGaA, bis 30.06.2022 für GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft und bis 31.12.2022 für alle anderen Rechtsformen, z.B. Personengesellschaften. Bei Neugründungen gelten vorstehende Fristen nicht. Zu melden sind wirtschaftlich Berechtigte, d.h. natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das betreffende Unternehmen letztendlich steht.

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zählt u.a. eine natürliche Person als wirtschaftlich berechtigt, die mittelbar oder unmittelbar mehr als
25 % der Kapitalanteile hält.

Kann nach Nachforschungen und zu dokumentierenden Rückfragen bei den Anteilseignern keine natürliche Person ausgemacht werden, die die Kriterien der unmittelbaren oder mittelbaren Vertreter als wirtschaftlich Berechtigte erfüllt, gelten die gesetzlichen Vertreter als wirtschaftlich Berechtigte. Von den wirtschaftlich Berechtigten sind nachstehende Daten in das Transparenzregister elektronisch (www.transparenzregister.de) mitzuteilen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten! (Vorname, Nachnahme, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, alle Staatsangehörigkeiten) Nicht erfolgte, nicht rechtzeitige, nicht richtige oder nicht vollständige Meldungen können mit Bußgeld geahndet werden. Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.6.2021). So wird es weitergehen.

Übrigens:  Ich brauche keine neuen Vorsätze. Die alten sind faktisch noch unangetastet.

Corona ist wie Fahrradfahren, um die Balance zu halten, musst Du in Bewegung bleiben.

Wir wünschen Ihnen einen gesunden Februar 2022

Köln im Februar 2022

Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter