Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

das neue Jahr 2022 ist nun schon drei Monate alt. Wir bekommen viele Anfragen, was an Unterlagen alles noch verwahrt werden muss. Wir nehmen dies zum Anlasse nochmals darzustellen, was an Unterlagen vernichtet werden kann oder nicht. Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden. Nach dem 31.12.2021 können insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

• Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2011 und früher erfolgt ist.
• Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2011 oder früher ausgestellt wurden, sowie die zu ihrem   Verständnis erforderlichen Unterlagen.
• Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege).
• Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2015 oder früher.
• Sonstige Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2015 oder früher.

Aufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind.
Dies gilt sowohl für Unterlagen in Papierform als auch für Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten. Die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung sind einzuhalten. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten, die Lesbarkeit und die maschinelle Auswertbarkeit möglich sein. Eingehende elektronische Rechnungen, Handels- und Geschäftsbriefe oder sonstige bedeutsame Dokumente sind in dem Format unverändert aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden (z. B. im PDF- oder Bild-format); sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht werden. Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt („gescannt“), muss das Verfahren dokumentiert werden, durch das insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sichergestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangenoder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO). Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen ist grundsätzlich auch zu prüfen, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel – trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit – weiterhin aufbewahrt werden sollten.

Übrigens: Sagt der Chef zu seinem Mitarbeiter: „Sie kommen diese Woche schon das vierte Mal zu spät! „Was schließen Sie daraus?“ – „Es ist Donnerstag!“

Genießen Sie den Frühling, wir wünschen Ihnen ein fröhliches Osterfest.

Köln, im April 2022
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter